§ 23 EStG - Zweifel an der Besteuerung von selbst errichteten Gebäuden
Dem BVerfG liegen bereits seit geraumer Zeit Beschwerden zur Frage vor, ob die 1999 eingeführte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre eine unzulässige Rückwirkung für Immobilienbesitzer darstellt. Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz erweitert das Hessische FG nun um vor 1999 errichtete private Gebäude. Das FG hält die Neuregelung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Über die Gesetzesänderung wurde nämlich nicht nur die Spekulationsfrist verlängert, sondern auch die Steuerpflicht für selbst errichtete Gebäude eingeführt. Deren Verkauf war bis 1998 mangels Anschaffungsvorgang nicht steuerbar, sondern lediglich der Erlös für den Grund und Boden.
Nach Überzeugung des FG verstößt die Übergangsregel gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG sowie den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 GG. Das betrifft Gewinne aus dem Verkauf von errichteten Gebäuden, die bereits vor 1999 latent entstanden waren. Ein Bauherr durfte bei seiner wirtschaftlichen Disposition aufgrund der alten Rechtslage davon ausgehen, dass ein späterer Gebäudeverkauf keine Besteuerung auslöst. Für diesen Herstellungsfall muss das öffentliche Änderungsinteresse gegenüber dem Vertrauensschutz des Bürgers zurücktreten. Der musste nicht mit dem steuerlichen Zugriff in wirtschaftlich bereits eingetretene nicht steuerbare Vorgänge rechnen und konnte dies bei seiner Disposition nicht berücksichtigen. Mit der Neuregelung wurde daher unzulässig ein Wertzuwachs versteuert, der in einem Zeitraum entstanden ist, in dem das errichtete Gebäude nicht steuerverhaftet gewesen ist.
Entsprechende Steuerbescheide sind über Ruhen des Verfahrens offenzuhalten, da die Verwaltung bislang keine vorläufige Festsetzung vornimmt.
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