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  • § 233a AO - Verzinsung der Umsatzsteuer bei unrichtigem Rechnungsausweis

    Nach § 14c UStG schuldet ein Unternehmer die in einer Endrechnung versehentlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Fällt der Fehler später auf, kommt es zu einer Berichtigung der Rechnung unter Anrechnung der in den vorherigen Abschlagsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Korrektur gemäß § 17 Abs. 1 UStG erfolgt aber erst in dem Monat, in dem die berichtigte Rechnung erteilt wird. Sofern der Fehler nicht sofort erkannt wurde, führt dies in der Praxis zu einer Nachforderung für den ehemaligen Voranmeldungszeitraum. Diese Nachforderung kann nach einem aktuellen Urteil des BFH Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auslösen. Die aufgrund des Rechnungsausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht nämlich bis zur Berichtigung, weil die nachträgliche Korrektur keine Rückwirkung auslöst.  

     

    Die Finanzverwaltung erlässt zwar über eine Billigkeitsregelung die Nachzahlungszinsen, wenn der Unternehmer sofort nach Aufdeckung seines Fehlers eine berichtigte Endrechnung erteilt. Einen Grund für diesen Erlass sieht der BFH aber nicht. Der Schuldner hatte nämlich Liquiditätsvorteile, weil er von der Zahlung vorerst freigestellt war. Das gilt auch beim unzutreffenden Steuerausweis, da durch die Berichtigung nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe keine Rückwirkung eintritt.  

     

    Bei der Billigkeitsmaßnahme durch die Verwaltung handelt es sich um eine am Ermessen ausgerichtete Selbstbindung, die nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 GG entspricht. Denn für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Vor allem gibt es keinen Grund dafür, einen Erlass von Nachzahlungszinsen für den Fall unrichtiger Endrechnungen vorzusehen, nicht aber für sonstige unrichtige Rechnungen. Insoweit gibt es auch keinen Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung der gesetzwidrigen Verwaltungspraxis.