§ 24 UStG – Besteuerung nach Durchschnittssätzen gilt nur für selbst erzeugte Produkte
Nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte unterliegt der pauschalen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Nach diesem Urteil des BFH und in teilweiser Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ist die Veräußerung von zugekauften landwirtschaftlichen Produkten sowie von Handelswaren nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Vorschriften zu besteuern.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG wird für durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgeführte Umsätze die Steuer auf 10,7 v.H. der Bemessungsgrundlage und die Vorsteuerbeträge in entsprechender Höhe festgesetzt. Umfasst werden hiermit nur die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen. Nach der bisherigen BFH-Auffassung fiel unter § 24 UStG auch in begrenztem Umfang die Veräußerung zugekaufter Landwirtschaftsprodukte über einen Hofladen, wenn sie maximal 20 v.H. des Gesamtumsatzes ausmachen.
Andere Umsätze, die der Landwirt im Rahmen des Betriebs tätigt, unterliegen jedoch nach der neueren EuGH-Rechtsprechung der allgemeinen Regelung. Daher muss der BFH seine bisherige Sichtweise modifizieren, indem die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte wie auch Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern sind. Begünstigt werden soll nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nur die Vermarktung eigener Erzeugnisse. Damit unterliegt nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte und die hierfür erforderliche Verpackung der Pauschalsteuer.
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