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  • § 240 AO - Erlass der Säumniszuschläge von mehr als 50 v.H. nur in Ausnahmefällen

    Die Höhe eines Säumniszuschlags beträgt 1 v.H. des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Spätere Änderungen der Bemessungsgrundlage bleiben unberücksichtigt. Maßgebend ist allein die Höhe der festgesetzten Steuer, die bei Fälligkeit nicht bezahlt worden ist. Nachträgliche höhere Steuerfestsetzungen bleiben deshalb genauso unberücksichtigt wie Ermäßigungen oder wenn sich die Steuerfestsetzung später als falsch erweist. Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht, nur weil die Steuerfestsetzung herabgesetzt wird. Ein solcher Billigkeitsgrund liegt nach der BFH-Rechtsprechung aber vor, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb Säumniszuschläge als Druckmittel zur Zahlung ihren Sinn verlieren.  

     

    Säumniszuschläge dienen aber auch zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands. Daher kommt regelmäßig nur ein Teilerlass von 50 v.H. in Betracht. Doch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist auch noch ein weiter gehender Erlass der Säumniszuschläge möglich. Hierzu bedarf es dann allerdings zusätzlicher besonderer persönlicher oder sachlicher Gründe.  

     

     

    Fundstellen:

    BFH 30.3.06, V R 2/04, DStR 06, 943, BB 06, 1260