§ 25 ErbStG – Steuerliche Auswirkung der Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs
Der BFH hat in einem Urteil drei wesentliche Grundsätze zur Berücksichtigung der Nießbrauchslast bei der Schenkungsteuer festgestellt.
1.Behält sich der Schenker bei einer freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und löst der Bedachte den Nießbrauch später gegen Entgelt ab, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Schenkungsteuer für die Grundstücksübertragung. Denn die entgeltliche Ablösung des Nießbrauchsrechts führt nicht nachträglich zu einer entgeltlichen Grundstücksübertragung. Sie wird nicht für einen Grundstückskauf, sondern für den Rechtsverzicht bezahlt.
2.Sofern es innerhalb von zehn Jahren zu einer weiteren unentgeltlichen Zuwendung kommt, wird die Nießbrauchslast auf den Vorerwerb nicht mindernd berücksichtigt. Trotz der Steuerstundung nach § 25 ErbStG hat die Zurechnung eines solchen Vorerwerbs nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ohne Berücksichtigung der Belastung zu erfolgen.
3.Der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag für die Nutzungslast wird beim Tod des Nießbrauchers oder bei vorzeitiger Rechtsbeendigung fällig. Für den Wegfall der Belastung ist es nämlich unerheblich, ob sie zwischenzeitlich durch unentgeltlichen Verzicht erloschen ist oder gegen Abfindung abgelöst wurde.
Praxishinweis: Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform entfällt § 25 ErbStG, sodass Nießbrauch und andere Lasten zugunsten des Vorbesitzers oder seines Ehegatten als Verbindlichkeit abgezogen und nicht nur wie derzeit bis zum Erlöschen gestundet werden können. Da die Sterbetabelle aktualisiert wird, ergeben sich zudem aufgrund der längeren Lebenserwartung höhere Kapitalisierungswerte.
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