§ 26 EStG – Die Wahl der getrennten Veranlagung gilt zwingend für beide Ehegatten
Wird auf Antrag eines Ehepartners eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Gatte zwingend getrennt zu veranlagen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 46 EStG für eine Antragsveranlagung vorliegen. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt die getrennte Veranlagung gewählt. Daraufhin kam es bei seiner Frau zu erheblichen Nachzahlungen. Die Veranlagung hat zwingend zu erfolgen und kann auch nicht gemäß § 46 EStG unterbleiben, wenn ein Partner nur Arbeitslohn bezieht. Denn das Paar ist hier über § 26 Abs. 2 S. 1 EStG von Amts wegen zu veranlagen. Somit kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer-Ehegatte selbst keinen Antrag auf Durchführung der Veranlagung gestellt hat.
Der BFH folgt damit nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach die Entscheidung eines Ehegatten lediglich zur Folge habe, dass die Veranlagungsvoraussetzungen für jeden Partner gesondert zu prüfen seien. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Paaren kann die Veranlagungsart für beide Ehegatten nur einheitlich angewendet werden. Der Anspruch auf getrennte Veranlagung, die der Einzelveranlagung nahekommt, wird jedem Ehegatten zwecks Gleichbehandlung mit nicht verheirateten Paaren zugebilligt. Dies hat aber ebenfalls zur Folge, dass beide Partner zwingend getrennt zu veranlagen sind, auch wenn es nur einer verlangt.
Fundstelle:
BFH 21.9.06, VI R 80/04; 3.3.05, III R 22/02, BStBl II 05, 690, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 063150
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