§§ 27 ff. KStG - Geänderte Regeln zum Übergang auf das Halbeinkünfteverfahren
Die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens beim Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren 2001 hatte das BVerfG als unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz eingestuft und den Gesetzgeber bis spätestens zum 1.1.2011 für die noch nicht bestandskräftigen Verfahren zu einer Neuregelung verpflichtet (s. AStW 10, 246). Hiernach ist das im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial gleichheitsgerecht sicherzustellen, was über das Jahressteuergesetz 2010 durch die Streichung des § 36 Abs. 3 KStG umgesetzt werden soll.
Der neue § 36 Abs. 6a KStG sieht eine einfache Regelung vor, die die Forderung des BVerfG umsetzt und gleichzeitig komplizierte Folgeänderungen des EK 02 vermeidet. Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs nach dem letzten Jahr mit Anrechnungsverfahren wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Dieses beträgt 15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 45 % belasteten Teilbetrags plus 1/6 des Endbestands des mit 40 % belasteten Teilbetrags. Dabei regelt § 36 KStG detailliert die einzelnen Rechenschritte bei positiven und negativen Endbeständen.
Betroffen von der Neuregelung ist das aus dem Übergang zum Halb-einkünfteverfahren verbliebene Körperschaftsteuerguthaben, das von 2008 bis 2017 in zehn Raten ausbezahlt wird. In einigen Fällen führte die damalige EK-Umgliederung dazu, dass ein zuvor vorhandenes Körperschaftsteuerminderungspotenzial verloren ging, sofern die Gesellschaft nicht rechtzeitig mit Gegenmaßnahmen reagiert hatte. Kapitalgesellschaften sollten prüfen, ob es im Rahmen der Umgliederung 2001 zu einem entsprechenden Verlust von Körperschaftsteuerminderungs-potenzial gekommen war und nunmehr in offenen Fällen die geplanten Gesetzesänderungen nutzen.
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