§ 2a EStG – Negativer Progressionsvorbehalt auf ausländische Mietverluste
Werden negative Einkünfte aus der Vermietung einer im EU-Ausland belegenen Wohnung im Inland nicht über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt, stellt dies nach einem Urteil des FG Hamburg einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Zwar bleiben Mieteinkünfte im Ausland über die jeweiligen DBA in der Regel steuerfrei. Dies schließt allerdings nicht aus, sie bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auslandsverluste aus Vermietung dürfen allerdings über § 2a Abs. 1 Nr. 6a EStG nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus dem gleichen Staat verrechnet und auch nicht über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.
In einem Urteil zur Verlustverrechnung nach § 2a EStG hatte der EuGH bereits in 2006 festgestellt, dass das Verlustverrechnungsverbot bei der Vermietung von Auslandsimmobilien gegen Europarecht verstößt. Nach Ansicht des FG Hamburg ist daher eine nationale Regelung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die lediglich positive Einkünfte beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, Verluste aber nicht. Dies beschränkt Bürger unzulässiger Weise in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit:
Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit kann zwar aus Gründen des Allgemeininteresses unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zulässig sein, wenn sie unerwünschte Investitionen in ausländische Verlustzuweisungsgesellschaften verhindern soll. Das gilt aber gerade nicht für die Vermietung von Immobilien in Eigenregie, zumal inländische Mietverluste ebenfalls steuermindernd angesetzt werden können. Wegen der klaren Rechtslage und dem eindeutigen Verstoß gegen den EG-Vertrag verzichtete das FG auf eine erneute Vorlage an den EuGH.
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