§ 2b EStG – Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustbeschränkung
§ 2b EStG enthält eine Verlustbeschränkung für Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften. Er findet Anwendung für Einkünfte aus geschlossenen Fonds, denen Anleger zwischen dem 5.3.1999 und 10.11.2005 beigetreten sind. Dann dürfen negative Einkünfte aus Beteiligungen an Gesellschaften oder ähnlichen Modellen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Voraussetzung ist, dass beim Erwerb der Beteiligung die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Dieser beschränkte Verlustansatz nach dem als „Fallenstellerparagrafen„ bekannten § 2b EStG könnte nach einem Beschluss des BFH wegen fehlender Folgerichtigkeit und Unbestimmtheit in der Regelauslegung gleich zweifach gegen das GG verstoßen. Anders als die Nachfolgeregelung des derzeitigen § 15b EStG ist hier keine absolute Größe der Anfangsverluste maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fonds Steuervorteile in den Vordergrund stellt und diese einen Großteil der Rendite ausmachen.
Laut BFH ist § 2b EStG ähnlich wie die beanstandete Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG nicht hinreichend klar definiert, zu unbestimmt und nicht rechtssicher zu handhaben. Auch der BMF-Anwendungserlass kann ein hinreichend konkretes Gesetz nicht ersetzen. Daher wurde im Streitfall dem betroffenen Immobilienfonds vorläufiger Rechtsschutz gewährt, indem die Verluste bei den Anlegern im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung anzuerkennen sind.
Praxishinweis: Betroffene Anleger sollten die einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide durch die Fondsgesellschaften offenhalten. Der Beschluss ist jedoch nicht auf § 15b EStG übertragbar, da diese Vorschrift sich an klare Vorgaben hält.
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