§ 3 EStG – Auch Statisten können als Künstler die Übungsleiterpauschale beanspruchen
Seit 1991 sind auch nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten über § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Diese Vergünstigungen von bis zu jährlich 1.848 EUR können auch Statisten in Anspruch nehmen. Im vom Sächsischen FG entschiedenen Fall war ein Beamter in seiner Freizeit als Statist an einer Oper in verschiedenen Rollen beschäftigt. Eine solche Tätigkeit erfüllt die Anforderungen an eine künstlerische Tätigkeit, wenn Schauspieler oder Sänger solche Auftritte ebenfalls in Nebenrollen wahrnehmen. Nur wenn es sich um eine Art menschliche Requisite handelt, kommt die Steuervergünstigung nicht zum Zuge. Für diese Prüfung sind dieselben Kriterien maßgebend, die auch zur Einstufung eines Künstlers als Freiberufler nach § 18 EStG gelten.
Die Übungsleiterpauschale für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten soll dem Engagement von Bürgern für Kunst und Kultur dienen. Zwar sind einem Statisten oder Komparsen kaum Möglichkeiten zur freien Gestaltung und Ausdrucksweise gegeben. Das gilt aber auch für eine Reihe von Schauspielern, Sängern und Orchestermusikern. Damit liegt insgesamt eine begünstigte künstlerische Tätigkeit vor. Den künstlerischen Bereich verlässt ein Statist erst dann, wenn er nur als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt wird.
Diese Sichtweise überträgt das FG München auch auf Werbespots. Die Finanzverwaltung geht derzeit noch davon aus, dass Statisten mangels eigenschöpferischer Leistung keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Diesen strittigen Sachverhalt kann der BFH nun in der anhängigen Revision klären.
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