§ 3 EStG - Behandlung von Leistungen für Pflege und Betreuung Jugendlicher
In einem aktuellen Schreiben erläutert das BMF wie Gelder zum Unterhalt von Jugendlichen zur Pflege, Erziehung und Betreuung einkommensteuerlich zu behandeln sind.
- Das für die Vollzeitpflege im Haushalt der Pflegeeltern gezahlte Pflegegeld und zusätzliche Beihilfen und Zuschüsse für konkrete Anlässe sind steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG, sofern nicht mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden. Vergütungen wie Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind hingegen unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern steuerpflichtig.
- Gelder der Jugendämter für die Erziehung in einer Tagesgruppe für Jugendliche mit Leistungs- und Verhaltensproblemen sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG, wenn sie unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
- Heimerziehung in einer Fachfamilie erfordert besonders qualifizierte Fachkräfte. Die Heimerziehung stellt eine berufliche Tätigkeit der Pflegeperson dar und wird regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt. Die hierfür gezahlten Gelder sind keine Beihilfen und deshalb steuerpflichtig.
- Eine intensive pädagogische Einzelbetreuung von Jugendlichen zur sozialen Integration ist nicht vergleichbar mit der Erziehung in Vollzeitpflege. Die Leistungen des Jugendamtes sind in diesem Fall steuerpflichtige Einnahmen.
- Pflegegeld über zwischengeschaltete Träger der freien Jugendhilfe ist nur dann als durchlaufender Posten steuerfrei, wenn es direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt wurde. Ansonsten handelt sich nicht um öffentliche Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG.
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