§ 3 EStG - Stipendien aus dem EU- und EWR-Raum bleiben ebenfalls steuerfrei
Werden Stipendien von einer in der EU oder dem EWR-Raum ansässigen gemeinnützigen Einrichtung vergeben, können diese unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein. In einem vom BFH entschiedenen Fall erhielt eine deutsche Ärztin von einer französischen Stiftung für ein Forschungsprojekt ein Stipendium. Die Stiftung war in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig, konnte aber nach den Vorgaben der AO als gemeinnützig angesehen werden. Nach Ansicht des BFH kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Bezügen aus dem Stipendium um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder um sonstige Einkünfte handelt, sofern Deutschland nach dem DBA das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht.
In beiden Fällen ist § 3 Nr. 44 EStG anwendbar, sodass die Zahlungen nicht der Einkommensteuer unterliegen. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind nämlich auch Stipendien von einer gemeinnützigen Körperschaft oder Personenvereinigung aus dem EU- und EWR-Raum ohne inländische Einkünfte steuerfrei, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erfüllt sind. In diesem Fall ist eine Differenzierung zwischen Stipendien von gemeinnützigen in- und ausländischen Institutionen für die Steuerfreiheit nicht zu rechtfertigen. Daher reicht für die Anwendung von § 3 Nr. 44 EStG aus, wenn eine Körperschaft, würde sie inländische Einkünfte erzielen, von der Körperschaftsteuer befreit wäre. Eine andere Auslegung verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
Praxishinweis: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll die Steuerfreiheit ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes auch für Stipendien gelten, die nur mittelbar dem privilegierten Zweck zugutekommen. Das begünstigt insbesondere Stipendien von überstaatlichen Einrichtungen.
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