§ 3 EStG – Trinkgelder für Croupiers sind nicht steuerfrei
Mitarbeiter von Spielbanken erhalten meist einen erheblichen Teil ihres Gehaltes über die ausgezahlten Trinkgelder. Die stammen aus dem Tronc, der von den Jetons der Casino-Besucher gefüllt wird. Die Verteilung dieser Gelder auf die Angestellten erfolgt dann nach einem festen Plan. Da Trinkgelder seit dem Jahr 2002 gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei sind, stellt sich die Frage, ob Croupiers nunmehr ein höheres Nettogehalt erhalten. Die Steuerfreiheit gilt nur für freiwillige Zahlungen von Dritten ohne Rechtsanspruch. Diese Voraussetzung ist nach Entscheidungen der FG Brandenburg und Berlin bei Zahlungen in den Tronc nicht erfüllt.
Zwar handelt es sich um von Besuchern entrichtete, freiwillige Leistungen. Allerdings haben die Spielbankangestellten nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf den Anteil am entstandenen Trinkgeldaufkommen, der auch arbeitsrechtlich durchsetzbar ist. Der Croupier erhält die Zahlungen nicht als Trinkgeld von einem Dritten, sondern als Gehalt von seinem Arbeitgeber. Grundsätzlich ist nämlich den Mitarbeitern einer Spielbank die Annahme von Trinkgeldern gesetzlich untersagt. Daher sind die Trinkgelder an den Spielbankunternehmer abzuliefern und werden unabhängig vom Willen des Spenders zur Deckung der Personalkosten verwendet. Damit erfolgt eine Umqualifizierung des freiwilligen Trinkgelds in eigene zweckgebundene Mittel des Casinos. Erst durch den Arbeitsvertrag erfolgt nun eine Verteilung auf die einzelnen Mitarbeiter als variabler Gehaltsbestandteil.
Nicht alle freiwilligen oder unter dem Begriff Trinkgeld erfolgten Zahlungen erfüllen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG. Das ist auch zu beachten, wenn die Konzernmutter an Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaft eine freiwillige Sonderzahlung leisten will (siehe AStW 05, 422). Vor einer vorschnellen Zusage von Arbeitgebern ist im Zweifel eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ratsam.
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