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  • § 3 GrEStG - Differenzierung von Ehe und Lebenspartnerschaft ist verfassungswidrig

    Das BVerfG hat in zwei nahezu zeitgleich veröffentlichten Beschlüssen hinsichtlich der Behandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern entschieden, dass Regelungen zur Grunderwerbesteuer und zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig sind.  

     

    Befreiung von Grunderwerbsteuer

     

    Die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer-Befreiung ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit das alte Recht eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber bis Ende 2012 Zeit zur Neuregelung für die Altfälle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8.2001. Bemängelt wird, dass mit dem Jahressteuergesetz 2010 zwar die Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher Befreiungen gleichgestellt wurden, die Neufassung des GrEStG jedoch nicht rückwirkend, sondern auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt ist und damit nicht für noch nicht bestandskräftige Altfälle gilt. Eingetragene Lebenspartner erhalten also bei vorherigen Besitzerwechseln anders als Ehegatten keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs, etwa beim Verkauf untereinander oder der Vermögensauseinandersetzung.  

     

    Laut BVerfG gibt es keine wichtigen Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im GrEStG rechtfertigen. Das Gericht führt ähnliche Erwägungen wie zum ErbStG an, wo es nunmehr ebenfalls eine Gleichstellung gibt. Eingetragene Lebenspartner sind familien- und erbrechtlich gleichgestellt und persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise dauerhaft per Partnerschaft miteinander verbunden. Der Grund der Steuerbefreiung, wonach Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten oft zur familiären Regelung und im Rahmen der vorweggenommenen Erbschaft erfolgen, gilt ebenso für Lebenspartner, die wie Eheleute eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht haben.