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  • § 3 GrEStG – Keine Doppelbelastung bei Anwachsung von Gesellschaftsanteilen

    Gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG bleibt der Grundstückserwerb bei Erbschaft oder Schenkung steuerfrei. Erlischt eine Personengesellschaft mit Immobilienbesitz durch Anwachsung, wandelt sich das Gesamthandseigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters. Bei diesem Vorgang handelt es sich nicht um eine Grundstücksschenkung im eigentlichen Sinne. Dennoch wendet das FG Hamburg in einem solchen Fall die Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung an, um die Doppelbesteuerung mit Schenkung- und Grunderwerbsteuer bei Anwachsung zu vermeiden. Denn ansonsten würde die Schenkung der Gesellschaftsanteile und der in diesem Zusammenhang übergehenden Grundstücke mit ihrem Steuerwert zweifach belastet. 

     

    Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 GrEStG ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch Schenkungsteuer auf der einen und Grunderwerbsteuer auf der anderen Seite. Eine Auslegung der Vorschrift, die eine solche Doppelbelastung des Erwerbs von Grundvermögen ausschließt, ist insofern verfassungsrechtlich geboten. Daher ist im Fall der Anwachsung von einer Art mittelbarer Grundstücksübertragung auszugehen, die nicht anders als eine unmittelbare Grundstücksübertragung behandelt werden darf.  

     

    Betroffene sollten ihre Fälle bis zur BFH-Entscheidung offen halten, zumal die Gesetzesauslegung des FG Hamburg konsequent und nachvollziehbar ist.