§§ 3und 34 EStG - Neue Rechtsprechung zur ermäßigten Besteuerung der Abfindungen
1. Nach § 3 Nr.9 EStG sind derzeit Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200 Euro, steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so bleiben Abfindungen bis zu 9.000 Euro steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beläuft sich der Höchstbetrag auf 11.000 Euro.
Für die Anwendung des § 3 Nr.9 EStG ist nicht die arbeitsrechtliche Beurteilung der Auflösung maßgeblich, sondern allein der Umstand, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses gewollt hat. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat, wenn er eine Abfindung bezahlt hat.
Diese Auslegung des § 3 Nr.9 EStG durch denBFH in einem Urteil vom 10.November 2004 deckt sich mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr.9 EStG von den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen abzukoppeln. Denn § 3 Nr.9 EStG bezweckt, Abfindungen, die in Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, in bestimmtem Umfang von der Steuer zu befreien. Diesem Zweck entspricht es, die Steuerbefreiung auch demjenigen zu gewähren, der wegen einer Pflichtverletzung zum unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat.
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