§ 3 UStG – Bei der Entnahme eines Wirtschaftsguts, das ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, kann Umsatzsteuer anfallen
Die Entnahme eines Wirtschaftsguts, das ein Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 3 Abs.1b Nr.1 UStG). Falls in ein solches Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung jedoch Bestandteile eingebaut worden sind, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen diese Bestandteile bei einer Entnahme des Wirtschaftsguts grundsätzlich der Umsatzbesteuerung.
Aus Vereinfachungsgründen entfällt eine Besteuerung jedoch, wenn die Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen (nach Abzug der Vorsteuer) 20% der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts oder 1.000 EUR nicht übersteigen. Dabei wird die Überschreitung dieser Grenzwerte für jedes eingebaute Teil gesondert geprüft .
Liegt danach eine steuerpflichtige Entnahme vor, ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Restwert der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Dieser Restwert kann bei einem Pkw an Hand der „Schwacke-Liste“ ermittelt werden. Der Ansatz eines Restwerts entfällt, wenn aufgrund der Schwacke-Liste wegen der nachträglich eingebauten Bestandteile kein Aufschlag auf den durchschnittlichen Marktwert des Pkw im Zeitpunkt der Entnahme üblich ist.
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