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  • § 3 UStG – Besteuerung der Privatnutzung auch für vor 2003 angeschaffte Pkw

    Bis 2003 war der Vorsteuerabzug beim gemischt genutzten Pkw auf 50 v.H. begrenzt, dafür war keine Privatnutzung zu versteuern. Aufgrund der fehlenden EU-Ermächtigung wurde § 15 Abs. 1b UStG zum 1.1.2004 aufgehoben und der Unternehmer durfte per Verwaltungserlass bereits ab 2003 aus den laufenden Kosten und dem Kaufpreis den vollen Vorsteuerabzug berücksichtigen. Dafür musste er aber eine private Nutzung des Fahrzeuges als unentgeltliche Wertabgabe erfassen. Macht ein Unternehmer nun 2003 einen Teil der ursprünglich nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15a UStG nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private Verwendung des Pkw versteuern. In diesem Fall gilt laut BFH der in § 3 Abs. 9a S. 2 UStG angeordnete Ausschluss der Besteuerung einer privaten Verwendung nicht mehr. Die Vorinstanz hatte noch anders entschieden. 

     

    Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG lagen im Streitfall zunächst vor, da bei Anschaffung von gemischt genutzten Fahrzeugen die Vorsteuer nur zu 50 v.H. abziehbar war. Wird der hälftige Vorsteuerabzug ab 2003 durch eine Berichtigung gemäß § 15a UStG teilweise rückgängig gemacht, kommt es hierüber dazu, dass der angeordnete Ausschluss der Besteuerung einer privaten Verwendung nicht mehr gilt. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik des UStG und dem Sinn des § 3 Abs. 9a UStG. Denn wird ein Vorsteuerabzug über die 50-v.H.-Grenze hinaus nachgeholt, muss dies konsequenterweise eine entsprechende Besteuerung der privaten Fahrzeugnutzung zur Folge haben. 

     

    Praxishinweis: Durch die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 5 UStG gilt § 3 Abs. 9a UStG hingegen weiter für Fahrzeuge, für die ehemals der hälftige Vorsteuerabzug und anschließend keine Berichtigung nach § 15a UStG vorgenommen worden ist.