§ 3 UStG - Keine unentgeltliche Wertabgabe für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Durch die Einführung des Werkstorprinzips dürfen Fahrten zwischen Wohnung und Firma lediglich ab dem 21. Kilometer wie Betriebsausgaben behandelt werden. Diese Neuregelung hat aber keine Auswirkungen auf die unternehmerische Fahrzeugnutzung. Bei Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen muss nur für die Privatfahrten eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG angesetzt werden.
Bemessungsgrundlage ist hierbei der ertragsteuerliche Wert nach der Ein-Prozent-Regel abzüglich einer Pauschale von 20 v.H., sofern diese Methode auch bei der Gewinnermittlung angesetzt wird. Bei Fahrtenbuchführung ist die hieraus zu ermittelnde Nutzung maßgebend. Nicht mit Vorsteuern belastete Kosten scheiden dabei aus. Als dritte Alternative kommt noch eine sachgerechte Schätzung in Betracht, wobei die Verwaltung für den Privatanteil von mindestens 50 v.H. ausgeht.
Die gekürzte Entfernungspauschale wirkt sich in allen drei Berechnungsmethoden nicht aus. Denn die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zugerechnet.
- Bei der Ein-Prozent-Regel werden die Pendelfahrten nicht gesondert erfasst. Diese Regel kommt umsatzsteuerlich seit 2006 aber auch nur noch dann in Betracht, wenn der Betriebs-Pkw zu mehr als 50 v.H. beruflich genutzt wird.
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