§ 3 UStG - Steuerpflicht bei Überlassung von Pkw an Handelsvertreter
Nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge unterliegen der Umsatzsteuer. Daher unterliegt die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung an den Handelsvertreter der Steuerpflicht, selbst wenn dieser das Kfz nur für Zwecke seiner Vertretertätigkeit, nicht aber auch für private Fahrten verwenden darf. Das gilt nach einem Urteil des BFH zumindest dann, wenn dieses Nutzungsverbot nicht in geeigneter Weise tatsächlich kontrolliert wird. Durch die fehlende Überwachung kommt es zu einem tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG, weil eine Pkw-Verwendung für den nichtunternehmerischen Bereich nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist vergleichbar mit einer Pkw-Überlassung des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter zur privaten Nutzung. Diese Nutzungsüberlassung stellt Entgelt für die Arbeitsleistung dar.
Nur wenn das Verbot der Nutzung für andere Zwecke hinreichend überwacht wird, handelt es sich um eine nicht steuerbare Beistellung zu den vom Handelsvertreter an den Unternehmer erbrachten Leistungen. Eine solche Beistellung liegt vor, wenn einem anderen Unternehmer ein Gegenstand ausschließlich zu dem Zweck überlassen wird, damit der Berechtigte ihn zur Ausführung der Leistung nutzt und eine anderweitige Verwendung aufgrund von Vereinbarung und tatsächlicher Handhabung ausgeschlossen ist.
Bei der Überlassung eines Gegenstands wie dem Pkw ohne gesondert berechnetes Entgelt hängt die Abgrenzung zwischen einer zusätzlichen Provision für eine Leistung oder lediglich einer nichtsteuerbaren Beistellung davon ab, ob eine private Nutzung durch ein entsprechendes, klar und eindeutig vereinbartes Verbot und dessen tatsächliche Handhabung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob das Verbot auch tatsächlich beachtet, überwacht und damit durchgesetzt wird.
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