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  • § 30 AO - Auskunft trotz Steuergeheimnis

    Das FG Münster sowie das BMF haben sich mit Sachverhalten auseinandergesetzt, die zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses führen.  

     

    Auskunftsanspruch zur Besteuerung der Konkurrenz

     

    Stehen Leistungen in Konkurrenz zu einem gemeinnützigen Verein, kann das Unternehmen vom FA Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz vergleichbare Umsätze beim Konkurrenten erfasst worden sind. Diesen Auskunftsanspruch aufgrund des Grundrechts auf Berufsfreiheit bewilligt das FG Münster, wenn dargelegt wird, dass ein Gewerbetreibender  

     

    • durch eine vermutete oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet,

     

    • oder gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann.