§ 30 AO - Auskunft trotz Steuergeheimnis
Das FG Münster sowie das BMF haben sich mit Sachverhalten auseinandergesetzt, die zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses führen.
Auskunftsanspruch zur Besteuerung der Konkurrenz
Stehen Leistungen in Konkurrenz zu einem gemeinnützigen Verein, kann das Unternehmen vom FA Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz vergleichbare Umsätze beim Konkurrenten erfasst worden sind. Diesen Auskunftsanspruch aufgrund des Grundrechts auf Berufsfreiheit bewilligt das FG Münster, wenn dargelegt wird, dass ein Gewerbetreibender
- durch eine vermutete oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet,
- oder gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig