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  • § 32 EStG – Anerkennung als Pflegekind auchbei Überwachung durch das Jugendamt

    Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn  

    • sie in einer familienähnlichen und auf längere Dauer angelegten Beziehung mit dem Kind verbunden sind,
    • die Aufnahme des Kindes nicht zu Erwerbszwecken erfolgt ist und
    • das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.

     

    Diese Voraussetzungen werden nach dem FG Düsseldorf nicht dadurch ausgeschlossen, dass einem Erziehungsverein oder dem Jugendamt regelmäßig Bericht zu erstatten ist und sich die Eltern in Erziehziehungsfragen beraten lassen müssen. Im Urteilsfall hatten Eltern neben drei leiblichen Kindern noch ein Pflegekind aufgenommen. Wegen eingeschränkter Entwicklung des Kindes mussten sie Entscheidungen für das Kind mit einem Erziehungsverein besprechen und Bericht erstatten.  

     

    Dies spricht nicht gegen eine familiäre Bindung. Denn die Betreuung ist auf Dauer angelegt wie bei einem eigenen Kind. Die wesentlichen Entscheidungen des Alltags treffen die Pflegeeltern, sodass sie die eigentliche Erziehungsarbeit leisten. Eine Einordnung als Kostkind ist in einem solchen Fall trotz Pflegegeld nicht anzunehmen. Eine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken liegt regelmäßig erst bei Vollzeitpflege vor, wenn mehr als sechs Kinder in den Haushalt aufgenommen werden (R 177 Abs. 1 EStR). Dies ergibt sich auch aus der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs.