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  • § 32 EStG – Bei unterlassener Meldung an die Arbeitsagentur entfällt das Kindergeld

    Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn  

    • es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
    • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
    • bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

     

    Nach einem aktuellen Urteil des BFH wirkt die Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.  

     

    Dabei braucht das volljährige Kind nicht arbeitslos im Sinne des SGB III zu sein, es genügt vielmehr, dass das noch nicht 21 Jahre alte Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Wirkt ein Kind allerdings nicht ausreichend bei der Vermittlung mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung nach drei Monaten einstellen. Dann ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend. Ab dem Folgemonat entfällt der Kindergeldanspruch.