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  • § 32 EStG - Bezug von Kindergeld verlängert sich um die Dauer des Zivildienstes

    Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der kompletten Dienstzeit, wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann. Damit widerspricht der BFH der Verwaltung in R 32.11 EStR. Der Gesetzeswortlaut darf nicht zulasten der Eltern eingeschränkt werden, da sich diesem Wortlaut weder eine Beschränkung dieser Verlängerung noch ein Verbot der Doppelberücksichtigung entnehmen lässt. Dies hatte der BFH bereits 2008 für ein studierendes Kind entschieden, das den Wehrdienst nicht am Monatsersten angetreten hatte. Dieses Urteil wurde bislang aber nicht angewandt.  

     

    Diese Verwaltungsauffassung berücksichtigt nach Meinung des BFH nicht, dass der im EStG auszugleichende Nachteil der Eltern auch darin liegt, dass sich der Ausbildungsabschluss des Kindes um die Dauer des gesamten Dienstes verzögert und dieser Nachteil nicht durch die Kindergeldzahlung im Monat des Dienstantritts ausgeglichen wird. Der Anspruch besteht vielmehr unabhängig davon, ob der Dienst am Monatsersten oder erst einige Tage später begonnen wird. Damit werden einige Kinder durch die Typisierung einen Monat mehr gefördert, während eine Kürzung nur dann erlaubt ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag des Monats vorliegen. Nicht zu entscheiden brauchte der BFH, ob der Zeitraum zu begrenzen wäre, wenn ein Kind gleichzeitig den Dienst leistet und eine Ausbildung betreibt. Daher gilt das Urteil nur, wenn das Kind den Dienst nicht am 1. des Monats anzutreten hat, sich deshalb formal noch einige Tage in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Zivildienst befindet.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 20.5.10, III R 4/10