§ 32 EStG - BMF zu den Auswirkungen der weggefallenen Einkommensgrenze ab 2012
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes ab 2012 für die steuerliche Berücksichtigung bis zum 25. Geburtstag unbeachtlich. Nunmehr werden die Kinder ohne Einkommensprüfung grundsätzlich bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur noch berücksichtigt, wenn einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a - 2d EStG erfüllt ist. Das sind neben der Berufsausbildung:
- eine Ausbildungsmaßnahme, die Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist,
- die Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten,
- keine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und die Ableistung des neuen Bundesfreiwilligendienstes.
Das BMF erläutert in einem umfangreichen Schreiben die Auswirkungen dieser Neuregelungen.
Der Abschluss von Berufsausbildung oder Erststudium führt dazu, dass ein volljähriges Kind anschließend als neue Voraussetzung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Hierunter fällt generell jede auf die Erzielung von Gewinn- oder Überschusseinkünften gerichtete Beschäftigung, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordert. Auf die eigene Vermögensverwaltung trifft das nicht zu. Diese Einschränkung greift auch, wenn die erstmalige Maßnahme bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass der Nachwuchs bis zum Abschluss seiner erstmaligen Berufsausbildung oder seines Erststudiums einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf, ohne die steuerliche Anerkennung zu gefährden.
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