§ 32 EStG - Erwerbstätigkeit des Kindes im geringen Umfang ist nicht schädlich
Der BFH hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Kind noch zu berücksichtigen ist, wenn es sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt oder auf eine Ausbildung wartet. Das ist grundsätzlich möglich, wenn es sich nicht um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt. Diese Voraussetzung ist beispielsweise gegeben bei einer Teilzeitarbeit von maximal 20 Wochenstunden oder auch bei einer geringfügigen Beschäftigung mit 10,5 Arbeitsstunden pro Woche.
Ein volljähriges Kind wird gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b und c EStG berücksichtigt, wenn
- es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder
- wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Diese Voraussetzung ist aber grundsätzlich nicht mehr erfüllt, wenn das Kind in dieser Wartezeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. In der Regel besteht dann keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte unter der schädlichen Grenze liegen. Dabei kann offen bleiben, ab welchem zeitlichen Umfang eine schädliche Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist. Jedenfalls genügen unabhängig von der Höhe der jeweiligen Einkünfte 10,5 Wochenstunden bei einer geringfügigen Beschäftigung und 20 Stunden bei einer Teilzeitstelle nicht, um den üblichen Lebensunterhalt zu sichern.
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