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  • § 32 EStG – Keine Berücksichtigung des volljährigen Kindes bei Erwerbstätigkeit

    Geht ein volljähriges Kind nach dem Abitur bis zum Beginn des Studiums einer Erwerbstätigkeit nach, wird es für diese Monate nicht als Kind im Sinne des § 32 EStG berücksichtigt. Denn nach Auffassung des BFH befindet sich ein Kind grundsätzlich nicht in einer Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG, wenn es voll erwerbstätig ist. Das gilt auch, wenn es sich bereits wieder für eine weitere Ausbildung angemeldet oder eingeschrieben hat.  

     

    Durch das Kindergeld soll die finanzielle Belastung der Eltern während der Ausbildungszeit gemindert werden. Die Belastung durch den Unterhalt endet aber regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem das Kind im Anschluss an eine Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Das gilt unabhängig davon, ob Sohn oder Tochter später eine weitere Berufsausbildung beginnen oder die bisherige Ausbildung fortsetzen. Auch wenn das Kind die Erwerbstätigkeit nicht dauerhaft ausübt, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern für die Dauer der Erwerbstätigkeit des Kindes nicht gemindert. 

     

    Diese Auffassung des BFH führt dazu, dass ein Kind auch innerhalb eines Übergangszeitraums von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht berücksichtigt wird, wenn es einer zwischenzeitlichen Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Gleiches gilt für die Berücksichtigung auf Grund eines fehlenden Ausbildungsplatzes und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit.