Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • § 32 EStG - Keine Bescheidänderung wegen nachträglicher Festsetzung von Kindergeld

    Ein nachträglich festgesetztes Kindergeld begründet keinen Anspruch auf Herabsetzung der Einkommensteuer durch den Ansatz der Kinderfreibeträge. Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen FG fehlt es in diesem Fall im Verhältnis zwischen Kindergeld und Einkommensteuer am Verhältnis Grundlagen- zu Folgebescheid. Es liegt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 AO vor. Hierzu muss sich der Sachverhalt in der Weise ändern, dass nunmehr der neue anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die nachträgliche Festsetzung oder Zahlung von Kindergeld kann den Abzug von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG aber nicht begründen.  

     

    Zwar besteht zwischen Freibeträgen und Kindergeldzahlung insofern eine Wechselbeziehung, als der Abzug davon abhängt, ob die Steuerfreistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird und ob das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet wird. Dadurch wirkt sich das nachträgliche Kindergeld aber nur insofern als rückwirkendes Ereignis auf die Einkommensteuerfestsetzung aus, als es zu einer höheren Einkommensteuer oder der Rückgängigmachung der Freibeträge aufgrund der Günstigerprüfung führt. Der Kindergeldbescheid hat aber keine weitere Wirkung, weil das FA bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 EStG, das Ergebnis der Familienkasse nicht übernehmen muss, sondern selbstständig prüft.  

     

    Auch eine Korrektur nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen scheidet aus. Zwar ist dem FA nicht bekannt, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind erfüllt sind. Ein Steuerbescheid darf aber nicht zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis nicht anders entschieden hätte. Dadurch ist die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache nicht rechtserheblich.