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  • § 32 EStG - Teilnahme am verpflichtenden Unterricht gehört zur Berufsausbildung

    Zur Berufsausbildung gehört die Teilnahme am Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht auch dann, wenn dieser weniger als zehn Wochenstunden umfasst. Damit widerspricht der BFH der Dienstanweisung des BZSt, wonach die tatsächliche Unterrichtszeit mindestens zehn Wochenstunden betragen muss. Entscheidend ist aber allein, ob das Kind an der entsprechenden Ausbildung teilnimmt, wie sie die jeweilige landesrechtlichen Regelungen zur Erfüllung der Schulpflicht vorsieht. Denn unter die Berufsausbildung fallen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse für die Ausübung des angestrebten Berufs erworben werden. Eine solche Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen.  

     

    Dabei finden die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat, auf die Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht keine Anwendung. Der Au-pair-Aufenthalt beruht auf einem freiwilligen Entschluss des Kindes, bei dem das Erfordernis der Teilnahme an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden der Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten dient. Im Gegensatz hierzu ist der Nachwuchs zur Teilnahme am Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet.  

     

    Im zugrunde liegenden Fall besuchte der Sohn an einer staatlichen Berufsschule die Fachklasse für gewerblich tätige Jungarbeiter mit einer wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl von acht Stunden regelmäßig. Hierzu war er nach der Schulordnung verpflichtet. Dies stellt eine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG dar, sodass die Eltern Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Förderung erhalten.