§ 32 EStG - Zur Berücksichtigung von volljährigen behinderten Kindern
Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Nach einem aktuellen Urteil des BFH umfasst der gesamte Lebensbedarf sowohl den existenziellen Grund- als auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhaltspunkt für den Mehrbedarf dienen.
Nicht ursächlich ist die Behinderung in der Regel bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50. Bei einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen erscheint. Ist im Behindertenausweis das Merkmal „H” (hilflos) eingetragen, kann eine Ursächlichkeit grundsätzlich angenommen werden.
Als Indiz dafür, ob das Kind seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, kommen Feststellungen in ärztlichen Gutachten durch die Reha-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines beauftragten Sachverständigen in Betracht. Kann die Agentur für Arbeit keine Stellenangebote benennen oder bewirbt sich das behinderte Kind mittelfristig mehrfach erfolglos, spricht dies in der Regel dafür, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich war für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit.
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