§ 32b EStG – Zurechnung der Einkünfte erfolgt nach inländischem Recht
Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der Beteiligung an einer ausländischen KG, die über ein DBA in Deutschland steuerfrei sind, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn die Gesellschaft im Sitzstaat als juristische Person angesehen und entsprechend besteuert wird. Diese BFH-Sichtweise betrifft vor allem Anleger in geschlossenen Fonds, wenn die Einkünfte der Fonds-Gesellschaft im Ausland der Körperschaftsteuer unterliegen.
Der Zurechnung von Einkünften zum inländischen Gesellschafter steht nicht entgegen, dass aus Sicht des anderen Staates der Fonds als juristische Person eingestuft wird und die Einkünfte dem Fonds zugeordnet werden. Denn die Einkünftezurechnung erfolgt jeweils nach dem nationalen Steuerrecht. Dies wird auch nicht dadurch berührt, dass eine Ausschüttung der Gesellschaft im Ausland als Dividendenzahlung angesehen wird und damit dem Quellensteuerabzug unterliegt. Diese Zahlungen sind beim inländischen Gesellschafter als nicht steuerbare Privatentnahmen anzusehen. Damit wird ausgeschlossen, dass es hinsichtlich der ausgeschütteten Erträge zu einer doppelten steuerlichen Erfassung im Inland kommt.
Außer, dass für den einzelnen Gesellschafter im Ausland keine Erklärungspflichten und damit Steuerberatungsgebühren entstehen, ergeben sich keine anderen Konsequenzen als bei den Fonds, die im Ausland in der Regel als transparente Personengesellschaft eingestuft werden.Die inländische Einkünfteermittlung nach dem EStG erfolgt im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 AO bereits auf Fondsebene. Nachteilig wirkt sich hingegen aus, dass der Freibetrag pro Gesellschafter im jeweiligen Land nicht nutzbar ist, wenn der geschlossene Fonds selbst Körperschaftsteuer zahlen muss.
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