§ 32d EStG - Neuregelungen zu Ausnahmen von der Abgeltungsteuer ab 2009
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurden zwei Ausnahmefälle zur Abgeltungsteuer neu geregelt. Für Kapitalerträge bei gleichzeitiger Kreditfinanzierung wurden die Regelungen zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen deutlich eingeschränkt und klarer definiert. Zusätzlich erhalten GmbH-Gesellschafter die Option, auf Antrag Gewinnausschüttungen dem progressiven Einkommensteuertarif unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu unterwerfen. Sie unterliegen dann nicht mit abgeltender Wirkung dem Pauschalsatz von 25 v.H.
Entschärfung bei Back-to-back-Finanzierungen
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) EStG setzt der Ausschluss von der Abgeltungsteuer zwingend voraus, dass eine Kapitalanlage des Gläubigers im Zusammenhang mit einem Darlehen an den Gläubiger steht, das für eine andere Einkunftsart gewährt wird. Dies muss auf einem einheitlichen Plan beruhen, also entweder muss der Kredit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalanlage stehen oder die Zinsvereinbarungen müssen miteinander verknüpft sein.
Ein zeitlicher Zusammenhang ist nur gegeben, wenn das Darlehen in zeitlicher Nähe zur Kapitalanlage privater Eigenmittel aufgenommen wird und die Kreditlaufzeit in etwa der Dauer der Kapitalanlage entspricht. Das gilt beispielsweise für eine feste Koppelung beider Zinssätze an einen bestimmten Referenzsatz oder wenn der Guthabenzins konstant unter dem Kreditzins liegt. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die kreditgebende Bank auf den Anleger oder eine ihm nahestehende Person aufgrund eines rechtlichen Anspruchs zurückgreifen kann, etwa durch Bürgschaft oder eine dingliche Sicherheit wie die Grundschuld. Dabei müssen Geldanlage und Kredit nicht zwingend bei demselben Institut bestehen.
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