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  • §§ 33, 33a EStG - Abzug von Unterhalt

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit den Fragen auseinander gesetzt, wie Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner berücksichtigt werden und wie die Abfindung von Unterhaltsansprüchen zu behandeln ist.  

     

    Keine Opfergrenze bei Lebenspartnern in Bedarfsgemeinschaft

     

    Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an einen mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden mittellosen Lebenspartner sind ohne Berücksichtigung der Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Damit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung.  

     

    Unterhaltsaufwendungen können nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Dem Leistenden müssen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Auf Ehegatten wird die Opfergrenze wegen der vorrangigen Unterhaltsansprüche nicht angewandt.