§ 33 EStG - Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Scheidung
Das FG München hat sich in einem Urteil gleich mit vier verschiedenen familiären Sachverhalten im Zusammenhang mit dem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen beschäftigt.
1. Die Ermäßigung für Unterhaltszahlungen an Kinder steht einem Elternteil nicht zu, wenn zwar nicht er, aber eine andere Person Anspruch auf Kindergeld für den unterhaltenen Sprössling hat. Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG kommt es allein darauf an, dass Anspruch auf Kindergeld besteht.
2. Familienbedingte Aufwendungen und damit auch die Kosten des getrennt lebenden Elternteils für Besuche des Kindes sind durch den Grundfreibetrag und den Familienleistungsausgleich abgegolten. Fahrten zur Kontaktpflege mit nahen Angehörigen sind nur dann außergewöhnlich, wenn sie ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen werden.
3. Scheidungsfolgekosten sind nicht zwangsläufig, auch wenn Streitpunkte wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht durch das Familiengericht geregelt werden. Berücksichtigt werden lediglich Prozesskosten, die aus dem Gerichtsverfahren für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als den sogenannten Zwangsverbund entstehen.
4. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Veräußerung einer Eigentumswohnung sind auch dann nicht absetzbar, wenn der Verkauf erfolgen musste, um die wirtschaftlichen Belastungen in Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung meistern zu können. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks sind steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung anzusehen.
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