§ 33 EStG – Aufwendungen für Heilungsmaßnahmen als abziehbare Krankheitskosten
Zwei Urteile beschäftigen sich mit dem Kostenansatz nach § 33 EStG.
Abwehrmaßnahme gegen Allergie ohne vorheriges Attest abziehbar
Nach einer BFH-Entscheidung sind Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die Bewohner – wie im entschiedenen Fall die Kinder – an Asthma durch Birkenpollenallergie leiden. Ein vor Durchführung dieser Maßnahme erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme ist nicht in jedem Fall erforderlich, um die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Sind Aufwendungen entstanden, die ihrer Art nach allerdings nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung bzw. sonstigen Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert.
Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, denn das Fällen von Bäumen könnte auch der Umgestaltung des Gartens und damit der persönlichen Lebensführung dienen. Während es für die Feststellung von Umweltbelastungen, z.B. durch Asbest, technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein nicht mehr möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer allergischen Person durch Birken allerdings auf der Hand. So konnte sich der Amtsarzt im Urteilsfall bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte Lungenfunktionstests berufen. Damit lagen zur Beurteilung objektive Untersuchungsergebnisse vor. Kann man die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme also auch im Nachhinein zuverlässig beurteilen, kann die nachträgliche amtsärztliche Stellungnahme wie ein vorheriges Gutachten behandelt werden.
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