§ 33 EStG - Aufwendungen zur schulischen Förderung stellen keine Krankheitskosten dar
Schicken Eltern ihr an Entwicklungsstörungen leidendes Kind auf eine Schule für Körperbehinderte, können sie die dafür anfallenden Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Denn eine Entwicklungsstörung stellt keine Krankheit dar. Bei den Fahrtkosten handelt es sich um Berufsausbildungskosten, die mit Kindergeld und steuerlichen Freibeträgen abgegolten werden. Die Aufwendungen für die Fahrten sind nur abzugsfähig, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. Nach dem Urteil des FG Niedersachen erfolgt ein solcher Schulwechsel aber zur Förderung der sprachlichen und psychologischen Entwicklung und folglich nicht zur Heilung oder Linderung einer Krankheit.
Grundsätzlich sind durch außergewöhnliche Umstände anfallende zusätzliche Aufwendungen nicht durch das Kindergeld abgegolten. Das gilt etwa für den Besuch von Schulinternat, Sonderschule oder einer sozialtherapeutischen Wohngruppe, wenn dies der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient. Dann sind auch die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Hierzu bedarf es eines vor der Maßnahme erstellten amtsärztlichen Attestes. Nicht ausreichend ist hingegen eine Bescheinigung, z.B. in Form eines schulärztlichen Gutachtens, dass die Maßnahme die sprachliche, soziale, psychologische oder pädagogische Entwicklung eines Kindes fördert. Insoweit handelt es sich höchstens um mittelbare Folgekosten einer Krankheit, die nicht nach § 33 EStG anerkannt werden.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 28.6.06, 12 K 274/02, rkr.
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