§ 33 EStG - Beerdigungskosten eines Nicht- erben können nicht abgezogen werden
Grundsätzlich sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tod eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls immer dann, sofern die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch entsprechende Ersatzleistungen gedeckt sind. Dabei kommt es generell nicht darauf an, in welcher Weise Vermögensgegenstände aus dem Nachlass verwertbar sind.
Diesem Grundsatz folgt das Hessische FG und verneint außergewöhnliche Belastungen, wenn ein Mit- oder Nichterbe über seinen Anteil hinaus die Beerdigungskosten allein getragen hat. Denn alle Erben haften als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten und somit für die Beerdigungskosten. Dem Miterben, der die Verpflichtung allein erfüllt, steht ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Miterben zu. Entsprechendes gilt auch für Nichterben, die in diesem Fall einen schuldrechtlichen Ersatzanspruch haben.
Dabei ist es unerheblich, ob dieser Anspruch wegen mühevoller Verwertbarkeit des Nachlasses nur schwer durchsetzbar ist. Spätestens mit einem Verkauf lässt sich die Forderung realisieren. Mangels endgültigem Vermögensabfluss liegt daher insoweit kein verlorener Aufwand vor. Unerheblich ist, ob die Übernahme der Kosten aus sittlichen Gründen erfolgte und dass daher auf den Ersatzanspruch verzichtet wurde.
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