§ 33 EStG - Beerdigungskosten nur in angemessener Höhe abzugsfähig
Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind zu berücksichtigen, sofern sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen und zwangsläufig sind. Daher scheiden Kosten für Traueressen, -kleidung und aufwendige Grabstätten und Grabmale mangels Zwangsläufigkeit aus. Die hiernach verbleibenden und dem Grunde nach zwangsläufigen Beerdigungskosten werden dann in angemessener Höhe berücksichtigt, wobei das FG Köln 7.500 EUR noch als angemessen ansieht. Nur in diesem Umfang sind die Nachkommen außergewöhnlich belastet, weil dies der Höhe nach notwendig erscheint.
§ 33 EStG soll nur der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch existenziell notwendige und unvermeidbare private Aufwendungen Rechnung tragen. Zu berücksichtigen sind deshalb nur übliche, auf eine bescheidene Lebensführung zugeschnittene Aufwendungen, was sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls richtet. Die Höhe bemisst sich dabei losgelöst von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen oder seiner Erben lediglich nach objektiven Merkmalen. Allerdings ist laut BFH bei der Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit eine großzügige Beurteilung geboten.
Für die nach objektiven Kriterien anzustellende Angemessenheitsprüfung sind nach der Auffassung des FG Köln die durchschnittlichen Kosten einer Beerdigung im Todesjahr als Maßstab heranzuziehen. Nach einer Recherche der Stiftung Warentest kostete eine Bestattung in Deutschland im Jahr 2004 durchschnittlich rund 4.500 EUR.
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