§ 33 EStG - Besuchskosten getrennt lebender Eltern sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind sind unabhängig von deren Höhe nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Derartige Aufwendungen sind den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Im Urteilsfall machte der geschiedene Vater Aufwendungen von rund 16.500 EUR für die Besuche seiner drei minderjährigen Kinder geltend, die bei der Mutter in den USA lebten.
Derartige Aufwendungen werden seit 1996 durch den Familienleistungsausgleich über Kindergeld und steuerliche Freibeträge berücksichtigt. Zwar ist jeder Elternteil seit dem 1.7.1998 durch die Neuregelung in § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, sodass die Besuchskosten zwangsläufig anfallen. Dadurch würden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen aber nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern besteht aus dem gemeinsamen Sorgerecht auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern nicht unüblich ist. Das gilt beispielsweise beim Besuch einer ausländischen Schule, bei auswärtiger Ausbildung sowie bei Aufenthalten in einem Heim, Krankenhaus oder Rehabilitationszentrum.
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besuchskosten nicht anzuerkennen, ist nach BFH-Auffassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes liegt. Individueller Sonderbedarf muss grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums berücksichtigt werden.
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