§ 33 EStG - BFH erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten
Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, muss der Nachweis nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten geführt werden. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH in zwei aktuellen Urteilen zur Anschaffung neuer Möbel wegen Asthma und dem Besuch eines Legastheniezentrums entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten ein Nachweis vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden kann. Das bislang geforderte formalisierte Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so der BFH.
Nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution haben die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zwar verfügen Finanzrichter und Finanzbeamte nicht über eine medizinische Sachkunde und müssen deshalb regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Indikation der Maßnahme einholen. Es ist aber nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, die medizinische Indikation von nicht nur für Kranke nützlichen Maßnahmen objektiv und sachverständig beurteilen zu können. Die Befürchtung des BMF vor Gefälligkeitsgutachten teilt der BFH nicht, um das Verlangen nach einer amtsärztlichen oder vergleichbaren Stellungnahme zu rechtfertigen. Die medizinische Indikation einer Heilmaßnahme könne durch ein Privatgutachten, beispielsweise des behandelnden Arztes, ohnehin nicht geführt werden. Darüber hinaus hat der BFH noch entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nicht entgegensteht.
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