§ 33 EStG - Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Gatten sind nicht abziehbar
Siedelt der nicht pflegebedürftige Gatte mit seinem zu pflegenden Ehepartner in ein Altenheim oder Wohnstift über, sind die auf ihn entfallenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil die für § 33 EStG benötigte Zwangsläufigkeit fehlt. Allein der Umstand, dass eine Person seinem pflegebedürftigen Partner ins Heim folgt, begründet noch Meinung des BFH noch keine unausweichliche Zwangslage, weil der Umzug auf einer freien Entscheidung beruht. Auch die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft begründet keinen rechtlichen oder sittlichen Zwang.
Absetzbar sind nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als Krankheitskosten, während Kosten für eine altersbedingte Unterbringung in einem Heim regelmäßig zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung zählen. Dabei erfolgt eine Kürzung um die Haushaltsersparnis selbst dann, wenn durch die Heimunterbringung zusätzliche Kosten der Lebensführung entstanden sind, da den Kosten die Ersparnis durch die Auflösung des normalen Haushalts gegenübersteht.
Eine Haushaltsersparnis ist nicht zu berücksichtigen, wenn vorübergehende Unterbringungskosten, etwa anlässlich eines Sanatoriums- oder Kuraufenthalts, entstehen. In diesem Fall ist es nicht zumutbar, die Wohnung aufzugeben. Ähnlich sieht es bei einer krankheitsbedingten Unterbringung in ein Pflegeheim aus, solange der Bedürftige seinen normalen Haushalt beibehält und insoweit mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom und Wasser sowie Reinigungskosten belastet wird. Das gilt sogar, wenn der Ehegatte des zu Pflegenden dort weiter wohnen bleibt, weil durch die dann zu großen Räumlichkeiten Aufwendungen bleiben, die einen Abzug der Haushaltsersparnis als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
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