§ 33 EStG – Heimkosten sind bei Krankheit oder Pflege auch ohne Attest absetzbar
Bei Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim sind die gesondert in Rechnung gestellten Sätze für pflegebedürftige Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Damit urteilt der BFH abweichend von der Finanzamtsauffassung, wonach gemäß R 33.3 Abs. 1 EStR für die Pflegebedürftigkeit der Nachweis zur Einstufung in eine Pflegestufe erforderlich ist. Laut BFH stellen aber Aufwendungen für die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim bereits grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, wozu jeder objektive Nachweis ausreicht.
Zwar rechnen Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Wohnheim regelmäßig zur privaten Lebensführung. Das gilt aber nicht für Pflegebedürftige. Hier liegen Krankheitskosten vor, wenn der Unterbringungsaufwand von der üblichen Lebensführung abgrenzbar ist. Sind mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt auch Pflegeleistungen abgegolten, kann dieses jedoch nicht aufgeteilt werden. Ist die Unterbringung im Heim durch eine Krankheit veranlasst und ist die Krankheit nicht erst während des Aufenthalts eingetreten, sind ausnahmsweise Unterbringungskosten oder Pauschalentgelt abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsgrundsätze nicht an und lässt die Aufwendungen nur zum Abzug zu, wenn mindestens die Pflegestufe I festgestellt wurde. Diese Einschränkung sieht der BFH nicht. Werden klar abgrenzbare Pflegesätze für Leistungen unterhalb der Pflegestufe I vereinbart, ist von einer pflegebedürftigen Person auszugehen. Für die Abziehbarkeit bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises.
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