§ 33 EStG – Heimunterbringung ist zwingend durch vorheriges Attest nachzuweisen
Eltern können die Unterbringung ihres verhaltensauffälligen Kindes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe als außergewöhnliche Belastung abziehen. Voraussetzung dafür ist aber der Nachweis über ein vorher ausgestelltes Gutachten, dass die Verhaltensauffälligkeit auf einer Krankheit beruht und die Unterbringung medizinisch notwendig ist. Im BFH-Urteil vom 21.4.2005 scheiterte der Abzug der Kosten lediglich an der Tatsache, dass die Eltern das Attest eines Amtsarztes erst im Einspruchsverfahren vorlegen konnten.
Als Krankheitskosten gilt auch eine Heimunterbringung, sofern sie dem Zweck der Heilung dient. Diese Voraussetzung muss allerdings grundsätzlich durch ein vor der Unterbringung erstelltes amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Eine nachträglich erstellte Bescheinigung reicht nur in Ausnahmefällen aus,
- wenn Steuerpflichtige die Notwendigkeit einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung nicht erkannt hatten oder
- wenn der Nachweis per Bescheinigung für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich gefordert wurde.
Generell ist jedoch die Notwendigkeit einer Unterbringung vorab durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen, denn die medizinische Erforderlichkeit von Maßnahmen ist schwer zu beurteilen.
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