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  • § 33 EStG - Kein Abzug von Adoptionskosten im Gegensatz zur künstlichen Befruchtung

    Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg sind Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der BFH jetzt Aufwendungen für die Befruchtung mit Fremdsamen als zwangsläufige Heilbehandlung ansieht und die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung nunmehr als außergewöhnliche Belastungen für steuerlich abzugsfähig erklärt hat.  

     

    Für eine Adoption gelten diese Grundsätze nicht. Die Befruchtung der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen bezweckt keine Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden als Symptome der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie zielt aber - wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes - auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares ab. Diesem Umstand kommt zwar nicht selbst Krankheitswert zu, er ist aber unmittelbare Folge der Erkrankung des Mannes. Durch den Fremdsamen wird die durch Krankheit behinderte Körperfunktion, nämlich die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege, durch eine medizinische Maßnahme ersetzt, was nunmehr unter § 33 EStG fällt.  

     

    Im Gegensatz dazu liegt in Fällen der Adoption schon dem Grunde nach keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor. Die gegen das Urteil zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt, sodass entsprechende Fälle über einen ruhenden Einspruch dahingehend offen-gehalten werden können, ob Adoptionskosten weiterhin nicht zwangsläufig sind oder der BFH seine Rechtsprechung hierzu ebenfalls ändern wird.