§ 33 EStG - Kosten für künstliche Befruchtung mit Fremdsamen sind abzugsfähig
Aufwendungen eines Ehepaares für eine Befruchtung mit Fremdsamen sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Mit dieser Entscheidung zur sogenannten heterologen künstlichen Befruchtung tritt das Niedersächsische FG der Rechtsprechung des BFH entgegen. Der Auffassung des BFH nach sind Aufwendungen für Maßnahmen zur Fortpflanzung nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn eine homologe künstliche Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes oder festen Partners durchgeführt wird. Die Befruchtung mit Fremdsamen sei hingegen keine zwangsläufige Heilbehandlung. Insoweit beruht die Maßnahme auf einer freien Entscheidung - ähnlich der Adoption. Dem hatte sich die Finanzverwaltung in H 33.1-33.4 EStH „Künstliche Befruchtung" angeschlossen.
Das FG Niedersachsen ist in seinem aktuellen Urteil dagegen der Auffassung, dass Aufwendungen für die Übertragung von Spendersamen als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn der männliche Partner unter einer organisch bedingten Sterilität leidet und daher nicht in der Lage ist, auf natürlichem Weg Kinder zu zeugen. Bei der künstlichen Befruchtung mit Fremdsamen handele es sich um eine auf das spezielle Krankheitsbild des Mannes abgestimmte, medizinisch indizierte und ärztlich zulässige Heil- oder Therapiemaßnahme. Diese wird mit dem Ziel durchgeführt, die Krankheitsfolgen aufgrund der ungewollten Kinderlosigkeit des Paares abzumildern. Insoweit sind die entstandenen Heilbehandlungskosten zwangsläufig entstanden und steuermindernd zu berücksichtigen. Das FG hält eine Gleichbehandlung im Rahmen des § 33 EStG bei der Unfruchtbarkeit einer Frau mit der Zeugungsunfähigheit eines Mannes unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit für geboten. Eine Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen Art. 3 GG. Das FG hat die Revision zugelassen.
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