§ 33 EStG - Künstliche Befruchtung ist auch bei unverheirateten Paaren abziehbar
Der BFH hat die Kosten einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen von rund 12.000 EUR zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Die Frau lebt seit zwölf Jahren in einer nichtehelichen Partnerschaft. Die Ärztekammer hatte eine Behandlung durch die so genannte In-vitro-Fertilisation befürwortet. Die gesetzliche Krankenkasse hatte die Kostenübernahme abgelehnt, da dies nur bei miteinander verheirateten Personen gefördert wird. Diese Beschränkung hatte das BVerfG jüngst als verfassungsgemäß eingestuft.
Auch der BFH hatte noch 2005 den Abzug nach § 33 EStG bei unverheirateten und empfängnisunfähigen Frauen mangels Zwangsläufigkeit auch dann abgelehnt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebten. Davon ist er jetzt abgerückt. Die Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit. Dies wird durch die künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Außergewöhnliche Belastungen setzen aber keine Heilung voraus. Ausreichend ist vielmehr bereits, wenn Aufwendungen eine Krankheit erträglicher machen. Klassische Beispiele sind hier Zahnersatz, Brillen, Prothesen, Treppenschräglifte oder Rollstühle, die ebenfalls regelmäßig anerkannt werden, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben wird.
Der BFH erkannte auch die Zwangslage einer in fester Partnerschaft lebenden unverheirateten Frau an. Daher sind auch von ihr vorgenommene Maßnahmen zu berücksichtigen, soweit sie zur Sterilitätsbehandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden.
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