§ 33 EStG - Zivilprozesskosten können zwangsläufig erwachsen
Der BFH hat seine bisherige langjährige Rechtsprechung und die bislang zu enge Gesetzesauslegung des § 33 EStG in Hinsicht auf Zivilprozesskosten aufgegeben und kommt nun in einer viel beachteten Grundsatzentscheidung von großer Bedeutung zu folgender neuer Erkenntnis:
- Zivilprozesskosten können sowohl Klägern als auch Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Damit ist die Voraussetzung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen gegeben.
- Nur notwendige Kosten, die einen angemessenen Betrag nicht überschreiten, sind abziehbar. Die steuerliche Entlastung will nur der verminderten Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung tragen.
- Erhaltene Leistungen von der Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung abzuziehen.
Bislang sprach eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit, weil es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen ist, ob sie sich einem Prozesskostenrisiko aussetzen. Diese Auffassung verkennt nach Meinung des BFH jedoch, dass Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind und eine Person das Prozesskostenrisiko daher nicht freiwillig übernimmt. Zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten müssen sich die Parteien an die Gerichte wenden, sodass die unvermeidbaren Kosten unabhängig vom Zivilrechtsstreit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
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