§ 33 GrStG - Grundsteuererlass bei strukturbedingten Mietausfällen
Nach § 33 GrStG kommt es auf Antrag zu einem Grundsteuererlass, wenn sich der normale Rohertrag durch atypische und vorübergehende Ereignisse wie Leerstand, Zahlungsausfall des Mieters sowie wegen Hochwasser, Sturm oder Brand gemindert hat. Der BFH ist der Auffassung, dass auch strukturell bedingte Ertragsminderungen wie Mietverfall, Überangebot oder Bevölkerungsrückgang darunter fallen (s. AStW 07, 39). Der BFH hat die Frage nun dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt, da mit Ausnahme von Berlin die Verwaltungsgerichte für die Grundsteuer zuständig sind. Über den gemeinsamen Senat kann dann die Auffassung von BFH und BVerwG vereint werden.
Die Rechtsprechung des BVerwG zu § 33 GrStG versagte in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer bislang einen Grundsteuererlass und verwies auf eine neue Hauptfeststellung, die zurzeit gesetzlich ausgesetzt ist. Von dieser Auffassung ist das Gericht jedoch jetzt abgewichen und hat dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe mitgeteilt, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte. Das BVerwG schließt sich vielmehr der BFH-Auffassung an, dass ein Grundsteuererlass neben atypischen auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur in Betracht kommt.
Praxishinweise:
Der sich nun abzeichnende Verfahrensausgang hat erhebliche Praxisauswirkungen, sollten auch strukturell bedingte Ereignisse als Erlassgrund anerkannt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung sollte Mandanten geraten werden, ihre Fälle offen zu halten.
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