§ 33 GrStG - Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung
Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei ausbleibenden Mieterträgen noch einmal erweitert und konkretisiert. Hintergrund hierfür ist die geänderte Rechtsprechung des BVerwG, wonach auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass in Betracht kommt (s. AStW 07, 408). Damit sind Differenzierungen nach typischen oder ungewöhnlichen, strukturell oder nicht strukturell bedingten, vorübergehenden oder dauerhaften Ertragseinbußen hinfällig geworden. Die Ermäßigung bei einer Einnahmenminderung von mehr als 20 v.H. ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu bemessen.
- Die tatsächlich vereinbarte Miete ist maßgebend bei an Neujahr vermieteten Räumen, wenn etwa der Nutzer anschließend die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden kann.
- Die übliche Miete ist maßgeblich bei an Neujahr leer stehenden Räumen. Bemessungsgrundlage ist dabei die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Bleiben die tatsächlich erzielten Einnahmen im einjährigen Erlasszeitraum hinter dieser Bezugsgröße um mehr als 20 v.H. zurück, besteht ein Anspruch auf Grundsteuererlass.
Voraussetzung ist immer, dass den Eigentümer kein Verschulden an der Ertragsminderung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich um eine Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Preis nachhaltig bemüht haben. Nicht entscheidend für ein Verschulden ist, ob und wie lange bei neuen Mietobjekten mit Anlaufschwierigkeiten zu rechnen ist und was zum Vermieterrisiko gehört.
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