§ 33a EStG - Abzug von Unterhaltsleistungen schon bei gesetzlicher Pflicht
In einem Grundsatzurteil hat der BFH entschieden, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG ausreicht, wenn der Empfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung kommt es nicht mehr an. Somit bleibt der Abzug erhalten, auch wenn sich z.B. in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.
Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass Voraussetzung für § 33a Abs. 1 EStG auch eine Bedürftigkeit nach dem BGB ist. Das bedeutet, dass unterhaltsberechtigt nur derjenige ist, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Unterstützte hat danach zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er nicht bedürftig und folglich auch nicht unterhaltsberechtigt.
Der BFH ist aber der Auffassung, dass die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend zu unterstellen ist. Das gilt immer dann, wenn der Unterstützte potenziell unterhaltsberechtigt ist, tatsächlich Unterhalt erhält und die weiteren Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG vorliegen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist somit die Bedürftigkeit nicht gesondert zu prüfen. Im Urteilsfall zahlte ein Vater anfallende Kosten und Abgaben für eine Wohnung des volljährigen verheirateten Sohnes, der negative Einkünfte erzielte. In diesem Fall ist die Bedürftigkeit des unterstützten Sohnes zu unterstellen, da er potenziell unterhaltsberechtigt ist.
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